Artikel 59 Beilegung von Streitigkeiten
Streitigkeiten zwischen zwei Vertragsstaaten können vor dem Internationalen Gerichtshof mit einer Klage ausgetragen werden. Der Klageführer hat dies dem Internationalen Büro mitzuteilen. Das Internationale Büro setzt die Vertragsstaaten davon in Kenntnis.
Artikel 59 PCT
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